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Satzung des Fördervereins der EST

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Elektronikschule Tettnang e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Tettnang. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Elektronikschule in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag in der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
  2. Gewährung von materieller, finanzieller und ideeller Unterstützung für die Elektronikschule (z.B. bei Kontakten zur Industrie, Partnerschaften, Erstellung und Finanzierung von Werbemitteln, Technologietransfer etc.).
  3. Unterstützung der Elektronikschule in der Öffentlichkeit.
  4. Kontaktpflege zwischen allen am Bildungsauftrag beteiligten Personen und Organisationen.
  5. Der Verein hat dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu verfolgen.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den geschäftsführenden Vorstand erworben.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch Austritt und Ausschluss.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Ein Ausschluss kann von dem erweiterten Vorstand verfügt werden, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat.

§ 4: Beitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5: Organe

Organe des Vereins sind
  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6: Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    • der 1. Vorsitzende,
    • der 2. Vorsitzenden und
    • der Geschäftsführer.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Geschäftsführer,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer, der zugleich stellvertretender Geschäftsführer ist.
  3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende dürfen nicht hauptamtlich der Elektronikschule angehören. Der Geschäftsführer, der Schriftführer und der Schatzmeister sollten aus dem Lehrkörper der Elektronikschule kommen.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zusätzlich einem Vertreter des Schulträgers, bis zu drei Vertretern der Wirtschaft, einem Vertreter des Lehrkörpers der Elektronikschule, der von diesem gewählt wird.
  5. Das Vorstandsgremium zu 2 und 4 ist jeweils beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandsgremien werden jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
  6. Der Geschäftsführer und der Schriftführer führen die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Basis der Vereinssatzung und der jeweils gültigen Geschäftsordnung.
  7. Die Verantwortlichen / Befugnisse innerhalb des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung festgelegt, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird.
  8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.

§ 7: Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderung,
    • Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 8: Verwendung der Mittel des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.